2. Baustein: Prävention in der Pflegekinderhilfe

Prävention ist ein zentraler Bestandteil jedes Schutzkonzeptes. Sie stellt sicher, dass junge Menschen sicher und geschützt in der Gesamtinfrastruktur der Pflegekinderhilfe aufwachsen können. Prävention verbessert durch gezielte und kontinuierliche Anstrengungen damit auch die Qualität der Pflegkinderhilfe (vgl. auch Oeffling/Winter/Wolff 2018, S. 204). Präventionsmaßnahmen richten sich an alle Akteur*innen (vgl. auch Kappler et al. 2019, S. 22). Durch gezielte und passfähige Präventionsmaßnahmen werden die Achtung persönlicher Rechte in der Gesamtinfrastruktur der Pflegekinderhilfe und die Orientierung an den grundlegenden Bedürfnissen im Sinne von „basic needs“ verbessert. Die Weiterentwicklung und Haltungsänderung wird durch langfristige Präventionsprozesse gewährleistet, präventive Einzelmaßnahmen reichen nicht aus. Die Umsetzung von Prävention wird durch tragfähige Beziehungen und ausreichende zeitliche und personelle Ressourcen gewährleistet und sie wird in der Qualitätssicherung überprüft.

 

2.1 Information und Aufklärung alleR Beteiligten über Kinder- und Jugendrechte

Das Jugendamt stellt sicher, dass alle Beteiligten umfassend und zielgruppenspezifisch über Kinder- und Jugendrechte aufgeklärt sind und regelmäßig fortgebildet werden.

 

  • Information: Alle Akteur*innen in der Infrastruktur der Pflegekinderhilfe kennen die Abläufe, Verfahren und Verantwortlichkeiten innerhalb der kommunalen Infrastruktur. Sie kennen zudem die Kinder- und Jugendrechte im gesamten Betreuungsprozess und in der Lebenswelt junger Menschen.
  • Bedürfnisorientierung: Alle Akteur*innen sind geschult, dass sie die Bedürfnisse junger Menschen im Sinne ihrer „basic needs“ bestimmen und achten können.
  • Kontinuierliche Prozesssicherung: Es wird sichergestellt und stetig überprüft, ob alle Akteur*innen ihre Rechte kennen und wissen, welche Pflichten bestehen und welche Hilfe und Unterstützung sie in welchen Situationen in Anspruch nehmen können.
  • Vernetzung- und Selbstvertretung: Die Pflegkinderhilfe ist – soweit vorhanden – mit den Ombuds- und Beratungsstellen vernetzt, die in der Region für junge Menschen in kritischen Lebenssituationen zur Verfügung stehen. Junge Menschen werden bei der Einrichtung kollektiver Selbstvertretungsformen sowie Peer-Councelling beraten und unterstützt.

 

2.2 Berücksichtigung von Kinder- und Jugendrechten bei Auswahlverfahren und Qualifizierungsmaßnahmen

Jugendämter haben die Verantwortung, dass im Auswahlprozess von Pflegeeltern und in allen Verfahrensschritten Kinder- und Jugendrechte im Vordergrund stehen.

 

  • Handlungswissen: In Auswahlverfahren steht die Verwirklichung der Rechte junger Menschen im Vordergrund. Alle Akteur*innen sind fortgebildet über Themen, wie das fetale Alkoholsyndrom, Traumata u.v.a. und haben ein Bewusstsein für die persönlichen Rechte und „basic needs“ junger Menschen in allen Verfahren.
  • Fortbildung: Es werden regelmäßig Fortbildungen für alle Beteiligten zu den Kinder- und Jugendrechten und den Verfahren und Maßnahmen des Schutzkonzeptes angeboten.
  • Dokumentation: Sorgfältige Dokumentation und Aktenführung stellen den Informationsfluss angesichts der vielfältigen Schnittstellen in der Pflegekinderhilfe sowie in Fällen von Personalfluktuation sicher.

 

2.3 Zusicherung von Beschwerdemöglichkeiten und Vertrauenspersonen für junge Menschen

Jeder junge Mensch hat das Recht auf eine selbstgewählte „Person des Vertrauens resp. Begleitperson.“

 

  • Empowerment: Junge Menschen kennen ihre Rechte und werden darin gestärkt und aufgefordert, diese auch einzufordern. Sie werden unterstützt mögliche Rechts- und Unrechtsverhältnisse in der Pflegekinderhilfe zu beurteilen und wissen, wo sie Hilfe und Unterstützung bekommen.
  • Beschwerdemöglichkeiten: In der kommunalen Pflegekinderhilfe bestehen Wege der Verwirklichung und Überprüfung von Beschwerderechten junger Menschen. Offizielle Beschwerdestellen stehen zur Verfügung, die in Beschwerdefällen zielgruppenspezifisch informieren, beraten und begleiten sowie junge Menschen zur Beschwerde motivieren.
  • „Vier-Augen-Prinzip“: Bei Säuglingen und Kleinkindern, die noch nicht oder nur eingeschränkt ihre Rechte einfordern können, gilt z.B. bei der Hilfeplanfortschreibung und allen weiteren Verfahren ein „Vier-Augen-Prinzip“.