In Anlehnung an die Leitlinien des Runden Tisches sexueller Kindesmissbrauch (RTSKM) (2011) gilt es, im Zuge eines Schutzkonzeptes in der Infrastruktur der Pflegekinderhilfe ein Handlungs- und Interventionskonzept für den Fall von (sexualisierten) Übergriffen, Verdachtsfällen und massiven Krisensituationen vorzuhalten. Dieses Handlungs- und Interventionskonzept bezieht sich auf die gesamte Infrastruktur der Pflegekinderhilfe. Es dient dazu, auf einen Verfahrensplan zurückgreifen zu können, um für den Fall von z.B. (sexualisierten) Übergriffen, Verdachtsfällen und massiven Krisensituationen oder die Verletzung der höchstpersönlichen Rechte, reagieren zu können, da Organisationen in diesen konkreten Situationen nicht erst einen Verfahrensplan entwerfen können.
Um einem überstürzten und unkoordinierten Verhalten entgegenzuwirken, nötige Orientierung und (Handlungs-)Sicherheit zu geben, bedarf es eines Verfahrensplans. Das Jugendamt trägt die Verantwortung für die Erarbeitung, kontinuierliche Weiterentwicklung und Implementierung dieses Plans. Er schafft einen entsprechenden Handlungsrahmen und berücksichtigt folgende Qualitätsmerkmale:
Im Verfahrensplan werden unterschiedliche Situationen (Krisen, sogenannte „schwache Signale“ sowie Verdachtsfälle) in der Infrastruktur der Pflegekinderhilfe berücksichtigt, um der großen Unterschiedlichkeit von möglichen Fällen gerecht zu werden. Für diese unterschiedlichen Situationen gilt es zusammen mit den etablierten Maßnahmen des Kinderschutzes, Handlungs- und Interventionsmaßnahmen auf drei Ebenen zu entwickeln:
Die persönlichen Rechte von Betroffenen zu schützen und zu stärken stehen bei einem Verfahrensplan bei allen Schritten an vorderster Stelle.
Insgesamt müssen auch mögliche Konstellationen in den Lebenswelten der jungen Menschen beachtet werden, in denen ihre persönlichen Rechte verletzt werden können.